Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 357
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 02.03.2010 – B 12 AL 1/09 R(Arbeitslosenversicherung - alleiniges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - alleiniger Aktionär - Versicherungsfreiheit - keine Berechtigung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gem § 28a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 – L 7 BA 1208/18
- LSG NRW, 12.01.2009 – L 19 AL 72/07Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.11.2017 – L 16 KR 448/16Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 27.09.2007 – S 25 AL 134/06
- BSG, 27.01.2010 – B 12 KR 3/09 RArbeitslosenversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtlich beschäftigter stellvertretender Landrat in BayernZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 8 BA 147/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/27#abs-1 (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/27#abs-2 (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
nur geringfügig beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/27#abs-3 (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/27#abs-4 (4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/27#abs-5 (5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.